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StVG-Novelle zum 01.07.2026: Längere Verjährung, Punktehandel verboten, Scancars kommen

Zum 1. Juli 2026 ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (verkündet am 18.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 142) in Kraft getreten. Das ändert sich für dich:

1. Verfolgungsverjährung verdoppelt: jetzt 6 Monate

Die wichtigste Änderung für alle Bußgeldverfahren: Die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt jetzt einheitlich 6 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Bisher galten 3 Monate, solange kein Bußgeldbescheid erlassen war.

Was das für dich bedeutet: Die Behörden haben doppelt so viel Zeit, dir den Bescheid zuzustellen. Der bisher häufige Verteidigungsansatz „der Bescheid kam zu spät“ greift damit deutlich seltener – für Verstöße ab dem 1. Juli 2026. Umso wichtiger werden die anderen Angriffspunkte: Messfehler, Formfehler und die Fahreridentifizierung.

2. „Punktehandel“ ist jetzt ausdrücklich verboten

Der neue § 4c StVG verbietet es, eine Behörde über die Person zu täuschen, die einen Verkehrsverstoß begangen hat – und ebenso, eine solche Täuschung oder die Vermittlung an täuschungsbereite Dritte auch nur anzubieten. Gemeint sind vor allem kommerzielle „Punktehandel“-Angebote, bei denen ein Dritter gegen Bezahlung den Verstoß auf sich nimmt.

Verstöße kosten nach dem neu gefassten § 23 StVG bis zu 30.000 € Geldbuße.

Wichtig: Dein gesetzliches Recht zu schweigen bleibt unberührt. Als Beschuldigter musst du dich nicht selbst belasten, und Angehörige dürfen das Zeugnis verweigern – nur die aktive Täuschung („mein Bekannter war’s, gegen Geld“) ist verboten. Was du im Anhörungsbogen angibst, solltest du deshalb erst recht prüfen lassen.

3. Scancars: automatisierte Parkraumkontrolle erlaubt

Der neue § 63g StVG schafft die Rechtsgrundlage für Fahrzeuge mit automatischer Kennzeichenerfassung („Scancars“), die Parkverstöße im Vorbeifahren dokumentieren. Der Gesetzgeber hat Schutzmechanismen eingebaut: keine verdeckten Kontrollen, Unkenntlichmachung von Personen und unbeteiligten Kennzeichen, automatische Löschung binnen 24 Stunden bei bestehender Parkberechtigung, Verbot der Profilbildung.

Praxisfolge: In Städten, die Scancars einsetzen, dürfte die Zahl der Park-Knöllchen deutlich steigen – und mit der Technik kommen neue, prüfenswerte Fehlerquellen (Erfassungsqualität, Zuordnung, Löschfristen).

4. Digitaler Führerschein: beschlossen, aber noch nicht da

Das Gesetz legt die Grundlagen für einen digitalen Führerschein auf dem Smartphone (§ 2 Abs. 1a, § 2d StVG): beantragbar beim Kraftfahrt-Bundesamt mit der eID-Funktion des Personalausweises, für Kartenführerscheine ab Ausstellungsjahr 1999. Wichtig: Bei einem wirksamen Fahrverbot ist der Nachweis per digitalem Führerschein ausgeschlossen.

Aber: Diese Vorschriften treten erst in Kraft, wenn die technischen Voraussetzungen stehen – den Termin gibt das Bundesverkehrsministerium gesondert bekannt. Zum 1. Juli 2026 gibt es den digitalen Führerschein also noch nicht.

Was sich nicht ändert

Am Bußgeldkatalog (Bußgeldhöhen, Punkte, Fahrverbote), am Punktesystem in Flensburg und an der Probezeit ändert diese Novelle nichts – unser Bußgeldkatalog und die Rechner gelten unverändert.

Schon einen Monat früher, zum 1. Juni 2026, hat sich allerdings beim Antritt des Fahrverbots einiges getan – gerade für Wiederholungstäter: Alle Details in unserer Meldung.


Quellen: Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 142 · Synopse der Änderungen bei buzer.de

Dieser Beitrag informiert allgemein über Rechtsänderungen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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