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Fahrverbot: Neue Antrittsfrist für Wiederholungstäter seit 01.06.2026

Zum 1. Juni 2026 hat der Gesetzgeber die Vollstreckung von Fahrverboten neu geregelt (Gesetz vom 23.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 46). Der neu gefasste § 25 StVG ändert vor allem eines: wann dein Fahrverbot beginnt.

Neu für Wiederholungstäter: bis zu ein Monat Zeit

Bisher wurde das Fahrverbot bei Wiederholungstätern sofort mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids wirksam – wer nicht aufpasste, fuhr ab diesem Moment ohne Fahrberechtigung.

Jetzt gilt (§ 25 Abs. 2 StVG): Das Fahrverbot wird wirksam, wenn dein Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot darin vermerkt wird – spätestens aber einen Monat nach Rechtskraft.

Was das praktisch heißt: Auch als Wiederholungstäter kannst du den Antritt jetzt innerhalb eines Monats steuern – etwa um eine wichtige Woche im Job zu überbrücken oder das Verbot in den Urlaub zu legen. Nach einem Monat gilt das Fahrverbot aber automatisch, ob du den Führerschein abgegeben hast oder nicht.

Die Falle: Verbotsfrist läuft erst ab Abgabe

Ganz wichtig ist die neue Trennung in § 25 Abs. 6 StVG: Die Verbotsfrist (also die Zeit, die dein Fahrverbot dauert) läuft erst ab dem Tag, an dem der Führerschein in Verwahrung ist bzw. der Vermerk eingetragen wurde.

Wer den Führerschein einfach nicht abgibt, erreicht also das Schlechteste aus beiden Welten: Nach einem Monat gilt das Fahrverbot (Fahren wäre eine Straftat nach § 21 StVG), aber die Frist läuft nicht – das Fahrverbot verlängert sich faktisch endlos, bis der Führerschein abgegeben ist. Gib den Führerschein deshalb rechtzeitig und geplant ab.

Ersttäter-Privileg bleibt – jetzt als Erklärungsmodell

Wer in den zwei Jahren vor dem Verstoß kein Fahrverbot hatte, behält sein Privileg (jetzt § 25 Abs. 3 StVG statt bisher Abs. 2a): Das Fahrverbot muss erst spätestens vier Monate nach Rechtskraft angetreten werden. Neu ist die förmliche Ausgestaltung: Du kannst den Wirksamkeitszeitpunkt per schriftlicher oder elektronischer Erklärung selbst benennen (zwischen einem und vier Monaten nach Rechtskraft). Gibst du keine Erklärung ab, wird das Fahrverbot automatisch mit Ablauf von vier Monaten wirksam.

Mehrere Fahrverbote: nacheinander

Werden mehrere Fahrverbote rechtskräftig, laufen die Verbotsfristen nacheinander (§ 25 Abs. 4 StVG) – das früher wirksam gewordene zuerst. Parallel „absitzen“ geht nicht.

Was du jetzt tun solltest

Der richtige Zeitpunkt für Einspruch, Rechtskraft und Führerscheinabgabe ist mit der Neuregelung noch mehr zur Taktikfrage geworden – gerade wenn du beruflich aufs Auto angewiesen bist. Ob sich das Fahrverbot ganz abwenden lässt oder wenigstens optimal gelegt werden kann, klärt die kostenlose Erstprüfung.

Übrigens: Für Verfahren mit Rechtskraft vor dem 01.06.2026 enthält das Gesetz keine ausdrückliche Übergangsregelung – solche Altfälle sollten individuell geprüft werden.


Quellen: Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis vom 23.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 46 · aktueller Wortlaut § 25 StVG bei buzer.de

Dieser Beitrag informiert allgemein über Rechtsänderungen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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